Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,5578
BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66 (https://dejure.org/1967,5578)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1967 - V ZR 129/66 (https://dejure.org/1967,5578)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1967 - V ZR 129/66 (https://dejure.org/1967,5578)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1967,5578) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einer Hypothekenübernahme als Selbstschuldner und Alleinschuldner - Anspruch auf Schuldbefreiung und Erfüllung durch Leistung an das Finanzamt - Rangordnung zwischen § 157 und § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Höhe des Ablösungsbetrags bei Kreditgewinnabgabe

Papierfundstellen

  • WM 1967, 1277
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.02.1958 - V ZR 190/56
    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Sie verkennt nicht, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 1958, V ZR 190/56 (WM 1958, 434 = MDR 1958, 322 = LM BGB § 157 D Nr. 7) eine gleichartige ergänzende Vertragsauslegung seitens des damaligen Berufungsgerichts gutgehießen hat, meint aber, jene Billigung sei nur deshalb ausgesprochen worden, weil nach dem Text des dortigen Kaufvertrages die Grundstückslasten vom Erwerber "mit schuldbefreiender Wirkung" übernommen worden seien, während es sich hier anders verhalte.

    Das Berufungsgericht hat sich zur Rechtfertigung seiner Ansicht auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1958 (MDR 1958, 322) bezogen, aus dessen Entscheidungsgründen es mehrere Sätze wörtlich anführt.

    Dem ist damals der erkennende Senat (vgl. den ungekürzten Urteilsabdruck WM 1958, 434, insbesondere S. 436 f) nicht gefolgt, weil die Gläubigerverluste mit dem verkauften Grundstück nichts zu tun hätten und der Käufer deshalb aus ihnen keinen persönlichen Gewinn auf Kosten des Verkäufers ziehen dürfe.

  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Daß es sich bei letzterer um eine unzulässige Erweiterung des Vertragsinhalts handele (BGHZ 9, 273, 278) [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] kann der Revision nicht zugegeben werden.
  • BGH, 18.11.1960 - V ZR 140/59
    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Außerdem fehlt in Ermangelung zahlenmäßiger Feststellungen jeder Anhaltspunkt dafür, daß die von der Beklagten unter Hinweis auf § 101 LAG erstrebte Herabsetzung ihrer Freistellungspflicht zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 1960, V ZR 140/59, WM 1961, 212, 215 = NJW 1961, 553, 555) [BGH 18.11.1960 - V ZR 140/59].
  • BGH, 25.03.1959 - V ZR 14/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Der Umstand, daß die Hypothekengewinnabgabe nicht auf einmal, sondern in vierteljährlichen, bis zum Jahre 1979 sich erstreckenden Teilbeträgen zu tilgen gewesen wäre (§§ 105, 106 LAG), spielt freilich im vorliegenden Fall (anders als in dem Urteil des Senats vom 25. März 1959 V ZR 14/58, WM 1959, 665 - LM LAG § 199 Nr. 2) keine maßgebliche Rolle, weil es hier lediglich auf eine rechnerische Gegenüberstellung des Umfange der fiktiven Hypothekengewinn- und der tatsächlich entstandenen Kreditgewinnabgabe ankommt, und zwar bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt, als den das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den 10. Januar 1956 zugrunde gelegt hat.
  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 166/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Und da er an das Finanzamt noch keine Zahlungen geleistet hat (ebensowenig wie sein Bruder), steht ihm in der Tat gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Schuldbefreiung zu; er kann von ihr verlangen, daß sie ihrerseits an das Finanzamt zahlt und auf diese Weise seine Verbindlichkeit zum Erlöschen bringt (Urteile des Senats vom 1. Oktober 1958, V ZR 166/57, WM 1958, 1363, und vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 865).
  • BGH, 29.03.1961 - V ZR 36/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Und da er an das Finanzamt noch keine Zahlungen geleistet hat (ebensowenig wie sein Bruder), steht ihm in der Tat gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Schuldbefreiung zu; er kann von ihr verlangen, daß sie ihrerseits an das Finanzamt zahlt und auf diese Weise seine Verbindlichkeit zum Erlöschen bringt (Urteile des Senats vom 1. Oktober 1958, V ZR 166/57, WM 1958, 1363, und vom 29. März 1961, V ZR 36/59, WM 1961, 863, 865).
  • BGH, 12.07.1961 - V ZR 43/60
    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Diese Rangordnung der Beurteilungsmaßstäbe hat zur Folge, daß der jeweils spätere Gesichtspunkt immer nur dann zum Zuge kommen kann, falls die Anwendung der vorhergehenden ergebnislos geblieben ist (Urteile des Senats vom 11. Juni 1958, V ZR 277/56, WM 1958, 965, 967, vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60, WM 1961, 1077, 1079, und vom 25. Januar 1963, V ZR 97/61, WM 1963, 597, 598; vgl. Rothe, Lastenausgleichsklauseln im Grundstücksverkehr, Betrieb 1963, 1527, 1528 und die dort Fußn. 29 angeführten weiteren Entscheidungen).
  • BGH, 25.01.1961 - V ZR 141/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Dabei kann es sich freilich, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, nicht um einen restlichen Kaufpreisanspruch nach § 433 Abs. 2 BGB handeln; denn durch die vereinbarte Anrechnung der Hypothek auf den Kaufpreis wurde dieser gemäß § 362 Abs. 1 BGB bereits endgültig getilgt, so daß insoweit niemals eine Geldforderung des Klägers bestanden hat (Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 1961, V ZR 141/59, WM 1961, 505, 506).
  • BGH, 11.06.1958 - V ZR 277/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Diese Rangordnung der Beurteilungsmaßstäbe hat zur Folge, daß der jeweils spätere Gesichtspunkt immer nur dann zum Zuge kommen kann, falls die Anwendung der vorhergehenden ergebnislos geblieben ist (Urteile des Senats vom 11. Juni 1958, V ZR 277/56, WM 1958, 965, 967, vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60, WM 1961, 1077, 1079, und vom 25. Januar 1963, V ZR 97/61, WM 1963, 597, 598; vgl. Rothe, Lastenausgleichsklauseln im Grundstücksverkehr, Betrieb 1963, 1527, 1528 und die dort Fußn. 29 angeführten weiteren Entscheidungen).
  • BGH, 25.01.1963 - V ZR 97/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.10.1967 - V ZR 129/66
    Diese Rangordnung der Beurteilungsmaßstäbe hat zur Folge, daß der jeweils spätere Gesichtspunkt immer nur dann zum Zuge kommen kann, falls die Anwendung der vorhergehenden ergebnislos geblieben ist (Urteile des Senats vom 11. Juni 1958, V ZR 277/56, WM 1958, 965, 967, vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60, WM 1961, 1077, 1079, und vom 25. Januar 1963, V ZR 97/61, WM 1963, 597, 598; vgl. Rothe, Lastenausgleichsklauseln im Grundstücksverkehr, Betrieb 1963, 1527, 1528 und die dort Fußn. 29 angeführten weiteren Entscheidungen).
  • BGH, 18.04.1956 - V ZR 165/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.01.1973 - V ZR 98/71

    Antrag auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs - Voraussetzungen für

    Damit hätte das Berufungsgericht lediglich dem Erfordernis Rechnung getragen, daß der rechtliche Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur insoweit in Betracht kommt, als die Vertragsauslegung ergibt, daß die Parteien die Folgen des Nichtvorhandenseins bestimmter Umstände oder die ihres nachträglichen Wegfalls nicht im Vertrag selbst geregelt haben (vgl. dazu auch, die Senatsurteile vom 6. Oktober 1967, V ZR 129/66, WM 1967, 1277, 1279, und vom 22. Januar 1971, V ZR 98/68, WM 1971, 509, 510 f).
  • BGH, 22.01.1971 - V ZR 98/68

    Abschluss eines Bierlieferungsvertrages - Anspruch auf anteilsmäßige Freistellung

    Nur wenn sich dies weder aus dem Inhalt des Vertrages noch aus sonstigen Umständen einwandfrei feststellen läßt, kommt als weitere Erkenntnisquelle eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB (Ermittlung des "hypothetischen" Vertragswillens) in Betracht; bringt auch diese keinen Erfolg, so bleibt - erst dann und als letztes Mittel - noch zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem durch die unvorhergesehene Entwicklung benachteiligten Vertragspartner gegen den anderen auf Grund von § 242 BGB ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich erwachsen sei (Urteil des erkennenden Senats vom 6. Oktober 1967, V ZR 129/66, WM 1967, 1277, 1279 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.03.1969 - V ZR 174/65

    Vereinbarung eines Erbbaurechts - Erhöhung eines Erbbauzinsbetrages - Auslegung

    Der von den Parteien außerdem noch erörterte Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) wäre zwar als Anspruchsgrund nicht von vornherein auszuschließen; aber er kommt gemäß der vom erkennenden Senat wiederholt hervorgehobenen Rangordnung der Beurteilungsmaßstäbe (Urteil vom 6. Oktober 1967, V ZR 129/66, VM 1967, 1277, 1279 mit Nachweisen) erst dann in Betracht, wenn die vertragliche Regelung selbst keinerlei Anhalt dafür bietet, was nach dem - wirklichen oder hypothetischen - Willen der Vertragschließenden rechtens sein sollte, wenn sich die Verhältnisse so entwickelten, wie es tatsächlich geschehen ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht